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PVG 2012 5

Graubünden · 2026-02-13 · Deutsch GR
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss der Gemeinde- versammlung vom 24. Januar 2012, worin der frühere Grund- satzentscheid der Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2011 (Rückkehr zum Idiom Sursilvan statt Fortsetzung des im Jahre 2007 neu eingeführten Rumantsch Grischun als Alphabetisie- rungssprache in der Primarschule) klarerweise insofern nicht be- stätigt wurde, als anlässlich der zweiten Abstimmung vom 24. Ja- nuar 2012 die Änderung des Organisationsstatus des betreffenden Schul- und Kindergartenverbandes (mit Neueinführung von Art. 2a, welcher beinahe identisch lautete, wie der in der ersten Ab- stimmung vom 25. Oktober 2011 bereits angenommene Initiativ- text in Form einer allgemeinen Anregung zur Rückkehr zum Idiom Sursilvan) von der Gemeindeversammlung abgelehnt wurde und somit eine Umsetzung des bloss drei Monate zuvor gefällten Grundsatzentscheides (Wechsel der Alphabetisierungssprache) als gescheitert betrachtet wurde. Vorliegend geht es also – im ge- schilderten Gesamtkontext – um die Rechtmässigkeit und Haltbar- keit des zweiten Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Ja- nuar 2012.

E. 2 a) Das in Art. 34 Abs. 2 BV als auch in Art. 10 KV garan- tierte politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch dar- auf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 135 I 293 E. 2, 132 I 108 E. 3.1, 131 I 447 E. 3.1, 130 I 294 E. 3.1; Urteil 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 4; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 613 ff.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, S. 406 ff.; Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 52 S. 663 ff.). Gerügt werden kann neben Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung auch deren Durchführung. Stellt das Verwaltungsgericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung jedoch nur auf, wenn die gerügten Unzulänglich- keiten erheblich sind und eine Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint. Beurteilungskriterien sind dabei vor allem die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten

2/5 Politische Rechte PVG 2012 51 Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Ab- stimmung zu einem bestimmten Thema (PVG 2009 Nr. 2, 2006 Nr. 2, 2000 Nr., 3). Darunter fällt auch die sorgfältige und umfas- sende Information der Stimmbürger im Vorfeld einer Sachabstim- mung. Namentlich zu erwähnen ist dabei, dass die zuständigen Gemeindebehörden sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung gehalten sind, über den jeweils möglichen Umfang und den genauen Inhalt der tatsächlich zur Abstimmung gelangenden und damit überhaupt zur Disposition stehenden Materie präzise Auskunft zu erteilen. Allfällige Einschränkungen oder Abstimmungsschranken auf- grund früherer Gemeindeversammlungsbeschlüsse sind dabei rechtzeitig zu deklarieren und in ihrer materiellen Verbindlichkeit zwingend zu beachten. Werden also klare Grundsatzentscheide an einer ordentlich einberufenen Gemeindeversammlung zu einer bestimmten Sach- bzw. Streitfrage demokratisch einwandfrei ge- fällt, kann es sich bei späteren, zeitnahen Folgebeschlüssen be- treffend Umsetzung und Einführung exakt ein- und derselben Ma- terie grundsätzlich aber bloss noch um Vollzugshandlungen mit entsprechend beschränktem Ermessensspielraum für die dafür zu- ständigen und verantwortlichen Gemeindeinstanzen handeln. Die Traktandierung einer bereits rechtsgültig an einer Versammlung oder Urne entschiedenen Sachfrage kann daher lediglich noch die Form der Realisation des früheren Grundsatzentscheides betref- fen, nicht mehr aber die Grundsatzfrage selbst. Eine erneute, zweite Sachabstimmung über eine bereits entschiedene Grund- satzfrage kann demnach nur in engen Grenzen zulässig sein, an- dernfalls der ursprüngliche Volkswille umgangen würde (vgl. BGE 35 I 297 E. 4.2, 132 I 111 E. 4, 130 I 294 E. 3.2, 119 Ia 273 E. 3b, 112 Ia 135 E. 3b; Urteil 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 5 und 6; ZBl 108/2007 S. 275, ZBl 99/1998 S. 89; Praxis 2000 Nr. 23; Mül- ler/Schefer, a. a. O., S. 634 f.; Häfelin/Haller, a. a. O., S. 410 f.)

b) Nach Art. 12 GG richtet sich das Abstimmungsverfahren in Gemeindeangelegenheiten nach dem Recht der Gemeinde. Subsidiär gelten die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (Abs. 1). Es darf nur über Verhandlungs- gegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der mindes- tens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt gegebe- nen Traktandenliste verzeichnet sind (Abs. 2). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GG kann ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter. Laut Art. 13 Abs. 2 GG

2/5 Politische Rechte PVG 2012 52 ist auf eine Wiedererwägung vor Ablauf eines Jahres seit dem In- krafttreten eines Beschlusses nur einzutreten, wenn diese mit 2/3- Mehrheit der Stimmenden beschlossen wird. In Art. 16 GG wird weiter noch bestimmt: Der Vorstand hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung (…) vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen.

c) Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a GPR kann eine Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten beim Gemeindevorstand einge- reicht werden. Nach Art. 75 Abs. 2 GPR hat der Gemeindevorstand der nächsten ordentlichen Gemeindeversammlung, spätestens in- nert Jahresfrist, einen ausgearbeiteten Vorschlag, ein Gutachten und allenfalls einen Gegenvorschlag über ein in ihre Zuständigkeit fallendes Sachgeschäft zu unterbreiten.

d) Wie dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom

25. Oktober 2011 (zu Traktandum Ziff. 6: Initiative Wiederein- führung Sursilvan als Alphabetisierungssprache in der Primar- schule) entnommen werden kann, wurde die betreffende Initiative ordnungsgemäss nach Art. 21 der Gemeindeverfassung sowie Art. 27 des Organisationsstatutes des Schul- und Kindergartenver- bandes eingereicht und für gültig erklärt. Ebenfalls ist unbestrit- ten, dass die betreffende Initiative «in Form einer allgemeinen Anregung zur Änderung des Organisationsstatus» des Schul- und Kindergartenverbandes in der Folge mit 36 Ja-Stimmen und 31 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung angenommen wurde. Wei- ter ist aus den Akten ersichtlich, dass die amtliche Einladung zur Gemeindeversammlung vom 24. Januar 2012 rechtzeitig (spä- testens 5 Tage vor der Versammlung) am 13. Januar 2012 erfolgte und laut Traktandenliste unter Ziff. 8 folgendes Geschäft angekün- digt wurde:Teilrevision Organisationsstatut Schul- und Kindergar- tenverband der drei betroffenen Gemeinden (Schulsprache). Aus dem diesbezüglichen Gemeindeversammlungsprotokoll vom

24. Januar 2012 ist zu Ziff. 8 sodann protokolliert worden: «Ge- meindepräsident (…) orientiert die Versammlung, dass die Stimm- bürgerinnen am 25. Oktober 2011 das Initiativbegehren in Form einer allgemeinen Anregung zur Änderung des Organisationssta- tuts des Schul- und Kindergartenverbandes der Gemeinden (…) angenommen haben. Der Schulrat und die Gemeindevorstände der Gemeinden (…) haben ihren Auftrag ernst genommen und einen Vorschlag zum allfälligen Wechsel der Schulsprache von Ru- mantsch Grischun zum Idiom vorbereitet. (...). An einer gemeinsa- men Sitzung vom Gemeindepräsidenten und Schulrat vom 11. Ja-

2/5 Politische Rechte PVG 2012 53 nuar 2012 wurde die Rückführung der 1. Klasse ab 2. Semester des Schuljahres 2011/12 sowie die Einführung von Sursilvan auf Herbst 2012/13 für die 1. Klasse als Ausstiegsszenario und der vom Schulrat ausgearbeitete Wortlaut des Artikels von allen Teil- nehmern unterstützt. Die gestellten Fragen betr. Lehrmittel, Art der passiven Vermittlung von Rumantsch Grischun werden beantwortet. Der neue Artikel betr. Schulsprache wird mittels einer Folie vorge- stellt. Art. 2a Die Alphabetisierungssprache ist das rätoromanische Idiom Sur- silvan. Sursilvan wird schriftlich und mündlich verwendet. Rumantsch Grischun wird nur passiv (Textverständnis) vermittelt. Stimmbürgerin (X) ist mit Wortlaut des neuen Sprachenartikels nicht einverstanden und appelliert diesen abzulehnen. Stimmbürger (Y) stellt die Frage, welche Meinung der Gemeinde- vorstand habe. Der Gemeindevorstand stellt keinen Antrag für Ja oder Nein. Er steht aber nach wie vor hinter dem Rumantsch Gri- schun als Schulsprache, wie bereits bei der Abstimmung vom

25. Oktober 2011. Der Gemeindevorstand schlägt eine schriftliche Abstimmung über den Art. 2a vor. Vonseiten der Versammlungsteilnehmer wird dar- auf verzichtet. Der Artikel 2a (Schulsprache) wird mit 11 Ja und 26 Nein abge- lehnt. Stimmbürger (Z) ist der Ansicht, dass der heutige Schulbetrieb auch ohne Sprachartikel im Organisationsstatut funktioniere.

e) In Anbetracht der erwähnten Verfassungs- und Geset- zesbestimmungen (vgl. vorne E. 2a – c) sowie der konkreten Geschehensabläufe (E. 2d) ist das Gericht im Resultat zur Über- zeugung gelangt, dass der Gemeindevorstand dem Gemeindever- sammlungsbeschluss vom 25. Oktober 2011 (Annahme des Wech- sels der Alphabetisierungssprache von Rumantsch Grischun zum Idiom Sursilvan) in seinen rechtlichen Konsequenzen zweifelsfrei zu wenig Beachtung schenkte, indem er die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen im Vorfeld (vgl. Traktandierung Ziff. 8) sowie insbesondere anlässlich der Durchführung der zweiten Gemeinde- versammlung vom 24. Januar 2012 nicht richtig bzw. nicht umfas-

2/5 Politische Rechte PVG 2012 54 send über die tatsächlich einzig noch zur Diskussion stehende Sachfrage (genauer Wortlaut bzw. vorgesehene Formulierung zur Änderung [zur Teilrevision] des verbandseigenen Organisations- status mittels Neueinführung und Annahme/Verabschiedung von Art. 2a) informiert und korrekt aufgeklärt hat. Die schon im Zuge der ersten Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2011 geklärte Sach-/Streitfrage (Annahme der Initiative «Wechsel Alphabetisie- rungssprache») stand nämlich – nicht zuletzt auch mangels Vorlie- gens der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG – überhaupt nicht mehr zur Diskussion. Die er- neute Abstimmung vom 24. Januar 2012 war deshalb – infolge Ver- letzung bzw. nicht hinreichender Beachtung von 16 GG und Art. 75 Abs. 2 GPR durch den Gemeindevorstand – in der tatsächlich durchgeführten Form (Abweisung von Art. 2a des Organisations- statuts, obwohl dessen Wortlaut beinahe identisch war mit dem nur drei Monate zuvor angenommenen Initiativtext über die in- haltlich genau gleiche Sachfrage) zum vornherein nicht mehr zulässig. Der daraus gesetzeswidrig resultierende Gemeindever- sammlungsbeschluss vom 24. Januar 2012 muss deshalb konse- quenterweise (ersatzlos) aufgehoben werden. Die massgebende Sach- und Rechtslage präsentiert sich deshalb genau gleich wie nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 25. Oktober 2011 bzw. vor dem angefochtenen Gemeindeversammlungsbe- schluss vom 24. Januar 2012. Der Gemeinde steht es frei, erneut eine Gemeindeversammlung über die Anpassung des Organisati- onsstatutes – gemäss Grundsatzentscheid – durchzuführen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet.

f) Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es die drei beteiligten Gemeinden des besagten Schul- und Kinder- gartenverbands selber in der Hand gehabt hätten, die beiden «Ver- fahrensschritte» (1. Schritt: Abstimmung über Initiative; 2. Schritt: Anpassung Organisationsstatut) zusammenzufassen und somit bereits anlässlich der ersten Gemeindeversammlung auch über dieTeilrevision des Organisationsstatus abstimmen zu lassen, wo- mit die nunmehr – aktenkundig einzig in dieser Gemeinde – ein- getretene Diskrepanz zwischen der Annahme des (vorrangigen) Initiativtextes und der späteren Ablehnung der («nur rechtsnach- vollziehenden») Anpassung des zugehörigen Organisationsstatus vorweg hätte vermieden und der daraus folgende Rechtsstreit hätte verhindert werden können. V 12 3 Urteil vom 15. Mai 2012

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2/5 Politische Rechte PVG 2012 49 Stimmrechtsbeschwerde. Neue Abstimmung.Verbindlich- keit eines früheren Gemeindeversammlungsbeschlusses mit Grundsatzcharakter.

– Zur Bedeutung, Verbindlichkeit und Umsetzung eines Gemeindeversammlungsbeschlusses mit Grundsatz- charakter (E. 1).

– Ein zweiter, dem ersten Beschluss diametral widerspre- chender Gemeindeversammlungsbeschluss ist nicht mehr zulässig; es kann sich beim zweiten Beschluss nur noch um eine Anweisung mit Vollzugscharakter han- deln (E. 2a).

– Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen sind in Art. 12 GG und in Art. 75 Abs. 1 lit. a GPR enthalten (E. 2b, c).

– Der Abstimmungsgegenstand muss dabei faktisch iden- tisch sein (E. 2d).

– Die Gemeindebehörden haben die Stimmberechtigten umfassend und korrekt über den tatsächlich noch zu- lässigen Abstimmungsgegenstand im Vorfeld (zutref- fende Traktandierung) zu orientieren und spätestens an der zweiten Gemeindeversammlung (Verbindlichkeit Grundsatzentscheid) zu informieren, wobei ein mög- lichst einfacher Verfahrensablauf jeweils anzustreben ist (E. 2e, f). Ricorso per attentati al diritto di voto. Nuova votazione. Carattere vincolante di una precedente risoluzione assem- bleare di principio.

– Sul significato, l’obbligatorietà e la messa in pratica di una risoluzione assembleare di principio (cons. 1).

– Una seconda risoluzione assembleare di carattere dia- metralmente opposto alla prima non è più ammissibile; la seconda risoluzione può riguardare solamente un atto di carattere esecutivo (cons. 2a).

– Le disposizioni legali sono contenute nei determinanti art. 12 LC e 75 cpv. 1 lett. a LDPC (cons. 2b, c).

– L’oggetto della votazione deve pertanto essere pratica- mente lo stesso (cons. 2d).

– L’autorità comunale è tenuta ad informare gli aventi di- ritto di voto in modo circostanziato e corretto su quanto può ancora essere oggetto di votazione; tale informa- zione va fornita anticipatamente (relativa messa all’or- 5

2/5 Politische Rechte PVG 2012 50 dine del giorno), ma al più tardi in occasione della se- conda assemblea comunale e occorre cercare di conse- guire per quanto possibile un procedimento semplice (cons. 2e, f). Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss der Gemeinde- versammlung vom 24. Januar 2012, worin der frühere Grund- satzentscheid der Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2011 (Rückkehr zum Idiom Sursilvan statt Fortsetzung des im Jahre 2007 neu eingeführten Rumantsch Grischun als Alphabetisie- rungssprache in der Primarschule) klarerweise insofern nicht be- stätigt wurde, als anlässlich der zweiten Abstimmung vom 24. Ja- nuar 2012 die Änderung des Organisationsstatus des betreffenden Schul- und Kindergartenverbandes (mit Neueinführung von Art. 2a, welcher beinahe identisch lautete, wie der in der ersten Ab- stimmung vom 25. Oktober 2011 bereits angenommene Initiativ- text in Form einer allgemeinen Anregung zur Rückkehr zum Idiom Sursilvan) von der Gemeindeversammlung abgelehnt wurde und somit eine Umsetzung des bloss drei Monate zuvor gefällten Grundsatzentscheides (Wechsel der Alphabetisierungssprache) als gescheitert betrachtet wurde. Vorliegend geht es also – im ge- schilderten Gesamtkontext – um die Rechtmässigkeit und Haltbar- keit des zweiten Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Ja- nuar 2012.

2. a) Das in Art. 34 Abs. 2 BV als auch in Art. 10 KV garan- tierte politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch dar- auf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 135 I 293 E. 2, 132 I 108 E. 3.1, 131 I 447 E. 3.1, 130 I 294 E. 3.1; Urteil 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 4; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 613 ff.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, S. 406 ff.; Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 52 S. 663 ff.). Gerügt werden kann neben Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung auch deren Durchführung. Stellt das Verwaltungsgericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung jedoch nur auf, wenn die gerügten Unzulänglich- keiten erheblich sind und eine Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint. Beurteilungskriterien sind dabei vor allem die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten

2/5 Politische Rechte PVG 2012 51 Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Ab- stimmung zu einem bestimmten Thema (PVG 2009 Nr. 2, 2006 Nr. 2, 2000 Nr., 3). Darunter fällt auch die sorgfältige und umfas- sende Information der Stimmbürger im Vorfeld einer Sachabstim- mung. Namentlich zu erwähnen ist dabei, dass die zuständigen Gemeindebehörden sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung gehalten sind, über den jeweils möglichen Umfang und den genauen Inhalt der tatsächlich zur Abstimmung gelangenden und damit überhaupt zur Disposition stehenden Materie präzise Auskunft zu erteilen. Allfällige Einschränkungen oder Abstimmungsschranken auf- grund früherer Gemeindeversammlungsbeschlüsse sind dabei rechtzeitig zu deklarieren und in ihrer materiellen Verbindlichkeit zwingend zu beachten. Werden also klare Grundsatzentscheide an einer ordentlich einberufenen Gemeindeversammlung zu einer bestimmten Sach- bzw. Streitfrage demokratisch einwandfrei ge- fällt, kann es sich bei späteren, zeitnahen Folgebeschlüssen be- treffend Umsetzung und Einführung exakt ein- und derselben Ma- terie grundsätzlich aber bloss noch um Vollzugshandlungen mit entsprechend beschränktem Ermessensspielraum für die dafür zu- ständigen und verantwortlichen Gemeindeinstanzen handeln. Die Traktandierung einer bereits rechtsgültig an einer Versammlung oder Urne entschiedenen Sachfrage kann daher lediglich noch die Form der Realisation des früheren Grundsatzentscheides betref- fen, nicht mehr aber die Grundsatzfrage selbst. Eine erneute, zweite Sachabstimmung über eine bereits entschiedene Grund- satzfrage kann demnach nur in engen Grenzen zulässig sein, an- dernfalls der ursprüngliche Volkswille umgangen würde (vgl. BGE 35 I 297 E. 4.2, 132 I 111 E. 4, 130 I 294 E. 3.2, 119 Ia 273 E. 3b, 112 Ia 135 E. 3b; Urteil 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 5 und 6; ZBl 108/2007 S. 275, ZBl 99/1998 S. 89; Praxis 2000 Nr. 23; Mül- ler/Schefer, a. a. O., S. 634 f.; Häfelin/Haller, a. a. O., S. 410 f.)

b) Nach Art. 12 GG richtet sich das Abstimmungsverfahren in Gemeindeangelegenheiten nach dem Recht der Gemeinde. Subsidiär gelten die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (Abs. 1). Es darf nur über Verhandlungs- gegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der mindes- tens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt gegebe- nen Traktandenliste verzeichnet sind (Abs. 2). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GG kann ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter. Laut Art. 13 Abs. 2 GG

2/5 Politische Rechte PVG 2012 52 ist auf eine Wiedererwägung vor Ablauf eines Jahres seit dem In- krafttreten eines Beschlusses nur einzutreten, wenn diese mit 2/3- Mehrheit der Stimmenden beschlossen wird. In Art. 16 GG wird weiter noch bestimmt: Der Vorstand hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung (…) vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen.

c) Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a GPR kann eine Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten beim Gemeindevorstand einge- reicht werden. Nach Art. 75 Abs. 2 GPR hat der Gemeindevorstand der nächsten ordentlichen Gemeindeversammlung, spätestens in- nert Jahresfrist, einen ausgearbeiteten Vorschlag, ein Gutachten und allenfalls einen Gegenvorschlag über ein in ihre Zuständigkeit fallendes Sachgeschäft zu unterbreiten.

d) Wie dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom

25. Oktober 2011 (zu Traktandum Ziff. 6: Initiative Wiederein- führung Sursilvan als Alphabetisierungssprache in der Primar- schule) entnommen werden kann, wurde die betreffende Initiative ordnungsgemäss nach Art. 21 der Gemeindeverfassung sowie Art. 27 des Organisationsstatutes des Schul- und Kindergartenver- bandes eingereicht und für gültig erklärt. Ebenfalls ist unbestrit- ten, dass die betreffende Initiative «in Form einer allgemeinen Anregung zur Änderung des Organisationsstatus» des Schul- und Kindergartenverbandes in der Folge mit 36 Ja-Stimmen und 31 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung angenommen wurde. Wei- ter ist aus den Akten ersichtlich, dass die amtliche Einladung zur Gemeindeversammlung vom 24. Januar 2012 rechtzeitig (spä- testens 5 Tage vor der Versammlung) am 13. Januar 2012 erfolgte und laut Traktandenliste unter Ziff. 8 folgendes Geschäft angekün- digt wurde:Teilrevision Organisationsstatut Schul- und Kindergar- tenverband der drei betroffenen Gemeinden (Schulsprache). Aus dem diesbezüglichen Gemeindeversammlungsprotokoll vom

24. Januar 2012 ist zu Ziff. 8 sodann protokolliert worden: «Ge- meindepräsident (…) orientiert die Versammlung, dass die Stimm- bürgerinnen am 25. Oktober 2011 das Initiativbegehren in Form einer allgemeinen Anregung zur Änderung des Organisationssta- tuts des Schul- und Kindergartenverbandes der Gemeinden (…) angenommen haben. Der Schulrat und die Gemeindevorstände der Gemeinden (…) haben ihren Auftrag ernst genommen und einen Vorschlag zum allfälligen Wechsel der Schulsprache von Ru- mantsch Grischun zum Idiom vorbereitet. (...). An einer gemeinsa- men Sitzung vom Gemeindepräsidenten und Schulrat vom 11. Ja-

2/5 Politische Rechte PVG 2012 53 nuar 2012 wurde die Rückführung der 1. Klasse ab 2. Semester des Schuljahres 2011/12 sowie die Einführung von Sursilvan auf Herbst 2012/13 für die 1. Klasse als Ausstiegsszenario und der vom Schulrat ausgearbeitete Wortlaut des Artikels von allen Teil- nehmern unterstützt. Die gestellten Fragen betr. Lehrmittel, Art der passiven Vermittlung von Rumantsch Grischun werden beantwortet. Der neue Artikel betr. Schulsprache wird mittels einer Folie vorge- stellt. Art. 2a Die Alphabetisierungssprache ist das rätoromanische Idiom Sur- silvan. Sursilvan wird schriftlich und mündlich verwendet. Rumantsch Grischun wird nur passiv (Textverständnis) vermittelt. Stimmbürgerin (X) ist mit Wortlaut des neuen Sprachenartikels nicht einverstanden und appelliert diesen abzulehnen. Stimmbürger (Y) stellt die Frage, welche Meinung der Gemeinde- vorstand habe. Der Gemeindevorstand stellt keinen Antrag für Ja oder Nein. Er steht aber nach wie vor hinter dem Rumantsch Gri- schun als Schulsprache, wie bereits bei der Abstimmung vom

25. Oktober 2011. Der Gemeindevorstand schlägt eine schriftliche Abstimmung über den Art. 2a vor. Vonseiten der Versammlungsteilnehmer wird dar- auf verzichtet. Der Artikel 2a (Schulsprache) wird mit 11 Ja und 26 Nein abge- lehnt. Stimmbürger (Z) ist der Ansicht, dass der heutige Schulbetrieb auch ohne Sprachartikel im Organisationsstatut funktioniere.

e) In Anbetracht der erwähnten Verfassungs- und Geset- zesbestimmungen (vgl. vorne E. 2a – c) sowie der konkreten Geschehensabläufe (E. 2d) ist das Gericht im Resultat zur Über- zeugung gelangt, dass der Gemeindevorstand dem Gemeindever- sammlungsbeschluss vom 25. Oktober 2011 (Annahme des Wech- sels der Alphabetisierungssprache von Rumantsch Grischun zum Idiom Sursilvan) in seinen rechtlichen Konsequenzen zweifelsfrei zu wenig Beachtung schenkte, indem er die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen im Vorfeld (vgl. Traktandierung Ziff. 8) sowie insbesondere anlässlich der Durchführung der zweiten Gemeinde- versammlung vom 24. Januar 2012 nicht richtig bzw. nicht umfas-

2/5 Politische Rechte PVG 2012 54 send über die tatsächlich einzig noch zur Diskussion stehende Sachfrage (genauer Wortlaut bzw. vorgesehene Formulierung zur Änderung [zur Teilrevision] des verbandseigenen Organisations- status mittels Neueinführung und Annahme/Verabschiedung von Art. 2a) informiert und korrekt aufgeklärt hat. Die schon im Zuge der ersten Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2011 geklärte Sach-/Streitfrage (Annahme der Initiative «Wechsel Alphabetisie- rungssprache») stand nämlich – nicht zuletzt auch mangels Vorlie- gens der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG – überhaupt nicht mehr zur Diskussion. Die er- neute Abstimmung vom 24. Januar 2012 war deshalb – infolge Ver- letzung bzw. nicht hinreichender Beachtung von 16 GG und Art. 75 Abs. 2 GPR durch den Gemeindevorstand – in der tatsächlich durchgeführten Form (Abweisung von Art. 2a des Organisations- statuts, obwohl dessen Wortlaut beinahe identisch war mit dem nur drei Monate zuvor angenommenen Initiativtext über die in- haltlich genau gleiche Sachfrage) zum vornherein nicht mehr zulässig. Der daraus gesetzeswidrig resultierende Gemeindever- sammlungsbeschluss vom 24. Januar 2012 muss deshalb konse- quenterweise (ersatzlos) aufgehoben werden. Die massgebende Sach- und Rechtslage präsentiert sich deshalb genau gleich wie nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 25. Oktober 2011 bzw. vor dem angefochtenen Gemeindeversammlungsbe- schluss vom 24. Januar 2012. Der Gemeinde steht es frei, erneut eine Gemeindeversammlung über die Anpassung des Organisati- onsstatutes – gemäss Grundsatzentscheid – durchzuführen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet.

f) Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es die drei beteiligten Gemeinden des besagten Schul- und Kinder- gartenverbands selber in der Hand gehabt hätten, die beiden «Ver- fahrensschritte» (1. Schritt: Abstimmung über Initiative; 2. Schritt: Anpassung Organisationsstatut) zusammenzufassen und somit bereits anlässlich der ersten Gemeindeversammlung auch über dieTeilrevision des Organisationsstatus abstimmen zu lassen, wo- mit die nunmehr – aktenkundig einzig in dieser Gemeinde – ein- getretene Diskrepanz zwischen der Annahme des (vorrangigen) Initiativtextes und der späteren Ablehnung der («nur rechtsnach- vollziehenden») Anpassung des zugehörigen Organisationsstatus vorweg hätte vermieden und der daraus folgende Rechtsstreit hätte verhindert werden können. V 12 3 Urteil vom 15. Mai 2012